Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.1995

Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.1995 - 7 A 11136/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,11578
OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.1995 - 7 A 11136/94 (https://dejure.org/1995,11578)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.08.1995 - 7 A 11136/94 (https://dejure.org/1995,11578)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. August 1995 - 7 A 11136/94 (https://dejure.org/1995,11578)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,11578) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.1995 - 7 A 11136/94
    Insoweit ist, worauf auch der Kläger zutreffend hinweist, bei der Beweiswürdigung zunächst von Bedeutung, daß der Iran - insoweit kann der Senat, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, auf seine Kenntnisse aus den Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger zurückgreifen - sich in seiner Verwaltungstätigkeit nicht streng an Recht und Gesetz gebunden sieht; vielmehr ist der Iran ein religiöstotalitärer Staat, dessen hauptsächlicher Zweck in der rigorosen Durchsetzung islamischer Ordnungs- und Moralvorstellungen besteht (vgl. BVerwG vom 15.03.1988, 9 C 278.86, InfAuslR 88, 236).
  • OVG Niedersachsen, 15.04.1998 - 13 L 3332/95

    Einbürgerung; Mehrstaatigkeit

    Der Entlassungsantrag wird dann an die zuständigen Behörden in Teheran weitergeleitet (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.8.1995 - 7 A 11136/94 - unter Bezugnahme auf eine im dortigen Verfahren vom Beklagten vorgelegte Verbalnote der Botschaft der Islamischen Republik Iran vom 23.12.1991).

    Denn sollte die Antwort für den Kläger negativ ausfallen, wäre bei der Würdigung des Schreibens von maßgeblicher Bedeutung, daß der Iran sich in seiner Verwaltungstätigkeit nicht streng an Gesetz und Recht gebunden sieht; vielmehr ist der Iran ein religiös totalitärer Staat, dessen hauptsächlicher Zweck in der rigorosen Durchsetzung islamischer Ordnungs- und Moralvorstellungen besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.8.1995, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1997, a.a.O.; BVerwG v. 15.3.1988, Az: 9 C 278.86, InfAuslR 1988, 236).

    Ob eine seit Antragstellung verstrichene Zeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. AuslG angemessen ist oder nicht, ist konkret unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles und nicht abstrakt zu bestimmen (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 1997, § 87 Rdnr. 11; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1997, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.8.1995, a.a.O.; vgl. Nr. 3.2 der Vorläufigen Ausführungsbestimmungen des Bundesministers des Innern zu den einbürgerungsrechtlichen Vorschriften des neuen Ausländergesetzes, die von einer Zweijahresfrist ausgehen).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.1995 - 7 A 11136/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,15359
OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.1995 - 7 A 11136/94 (https://dejure.org/1995,15359)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.09.1995 - 7 A 11136/94 (https://dejure.org/1995,15359)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. September 1995 - 7 A 11136/94 (https://dejure.org/1995,15359)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,15359) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entlassungsantrag; Recht des Herkunftsstaates; Einlieferungsschein für Einschreiben

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 13 S 2996/94

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn der Heimatstaat die

    Zum Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach §§ 86 Abs. 1, 87 Abs. 1 S 2 Nr. 3 Alt 2 AuslG (AuslG 1990) bei einem iranischen Staatsangehörigen, dem nicht durch die - vollständig und formgerecht beantragte - Aushändigung der amtlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, den erforderlichen förmlichen Antrag auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit vollständig und formgerecht zu stellen (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 1.10.1996, InfAuslR 1997, 79 (80) und OVG Rheinland-Pfalz, Urt v 5.9.1995, InfAuslR 1995, 419).

    Wie aus der beigezogenen Verbalnote der iranischen Botschaft Bonn vom 23.12.1991 hervorgeht und dem Senat aus seiner eigenen Entscheidungspraxis (vgl. Urt. v. 7.11.1991, a.a.O.; Urt. v. 12.11.1984, VBlBW 1986, 29) und aus Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte (z.B. BVerwG, Beschl. v. 19.2.1991, NJW 1991, 2226 unter Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen des OVG Lüneburg; OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, InfAuslR 1995, 419) gerichtsbekannt ist, gliedert sich das streng formalisierte Entlassungsverfahren nach iranischem Recht in zwei Stufen (siehe auch die im InfAuslR 1995, 240 veröffentlichten Hinweise in einem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf).

    Der Nachweis, daß die insoweit zu beachtenden Verfahrens-, Form- und Vollständigkeitsanforderungen eingehalten wurden, obliegt dem Einbürgerungsbewerber (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, a.a.O.).

    Sieht das Recht des Heimatstaates - wie im Falle des Iran (siehe oben) - für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ein mehrstufiges Verfahren vor, bei dem in der ersten Verfahrensstufe ein formloser Antrag in der Landessprache mit Angabe des Entlassungsgrundes zu stellen ist, so kann auch ein diese Voraussetzungen erfüllender Antrag einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag im Sinne des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG darstellen, wenn nicht dem Antragsteller durch Übersendung der erforderlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, die zweite Verfahrensstufe einzuleiten (BVerwG, Beschl. v. 1.10.1996, InfAuslR 1997, 79 (80); OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, a.a.O.).

    Derart knappe offizielle Auskünfte einer iranischen Auslandsvertretung können angesichts der gerichtsbekannten, nicht streng an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltungstätigkeit im Iran als einem religiös totalitären Staat (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.1988, InfAuslR 1988, 238) ohnehin nicht ohne weiteres wörtlich genommen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1999 - 8 A 1537/98

    Rechtliche Ausgestaltung der Einbürgerung eines iranischen Staatsangehörigen in

    Bei der gerichtlichen Feststellung der nach alledem erforderlichen Entlassungsbemühungen eines iranischen Einbürgerungsbewerbers sind mit Blick darauf, daß nur zum Schein gestellte Anträge auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit keine Seltenheit sind, vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 22. August 1995 - 7 A 11136/94 -, InfAuslR 1995, 419 (420), strenge Anforderungen zu stellen.
  • VG Gießen, 25.04.1997 - 10 E 728/96

    EINBÜRGERUNG; ANSPRUCH; MEHRSTAATIGKEIT; HINNAHME; ENTLASSUNGSBEMÜHUNGEN;

    Nach den Feststellungen des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.08.1995 (InfAuslR 1995, 419), bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht vom 01.10.1996 (1 B 178/95) - die Beteiligten wurden mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf diese Entscheidungen hingewiesen -, denen das erkennende Gericht auch aufgrund eigener Kenntnisse des Verfahrens betreffend den Verzicht auf die iranische Staatsangehörigkeit folgt, sieht das insoweit maßgeblich iranische Recht vor, daß zunächst ein formloser Entlassungsantrag in der Landessprache Farsi mit Angabe des Grundes an die Botschaft geschickt werden muß und daraufhin die notwendigen Formulare zugestellt werden, die der Entlassungsbewerber nach Vervollständigung der Unterlagen und Ausfüllung der Formulare als Entlassungsantrag bei der Botschaft persönlich abgeben muß; der Entlassungsantrag wird dann zur Bearbeitung an die zuständigen Behörden in Teheran weitergeleitet.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht